INKLUNIS. e.V.
Satzung
in der Fassung vom 29.01.2025
PRÄAMBEL
INKLUNIS. e. V. ist eine multiprofessionelle Fachexpertengruppe, die alle an Bildung Beteiligten durch ihre Expertise berät und unterstützt und damit zur Bildungsgerechtigkeit beiträgt. INKLUNIS. möchte eine solidarische Gesellschaft unterstützen, in der alle ihren Anteil leisten und von allen getragen werden, um sich zu ihrem Besten entwickeln und entfalten zu können. INKLUNIS. e. V. setzt sich für die Förderung von gegenseitigem Verständnis, Gerechtigkeit in der Bildungslandschaft, sowie der Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention, angepasst an die sich verändernden Bedürfnisse und Herausforderungen, ein.
§ 1 NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen "INKLUNIS. e. V.“. Sitz des Vereins ist beim Gesundheitsamt Mainz-Bingen, Isaac-Fulda-Allee 2d, 55124 Mainz. Änderungen des Sitzes können durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit vorgenommen werden. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres. Der Verein ist demokratisch organisiert.
§ 2 VEREINSZWECK
Zweck des Vereins ist es, eine nachhaltige, bildungsgerechte und tragfähige Zukunft für Teilhabe und Inklusion in Bildungseinrichtungen aller Altersstufen zu realisieren. Kern der Vereinsarbeit ist die Förderung von Bildungsgerechtigkeit. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch unabhängig und überkonfessionell. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Förderung aller an Inklusion Beteiligten.
- eine nachhaltige und zukunftsfähige Mitgestaltung der Bildungslandschaft.
- Sichtbarmachung von Diversität und die Unterstützung einer Gesellschaft, die (neuro-) biologische Vielfalt respektiert und auf deren individuelle Bedürfnisse eingeht.
- INKLUNIS. e. V. als multiprofessionelle Fachexpertengruppe, die alle an Bildung Beteiligten durch ihre Expertise berät und unterstützt und damit zur Bildungsgerechtigkeit beiträgt.
§ 3 SELBSTLOSIGKEIT, BEGÜNSTIGUNG, MITTELVERWENDUNG
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern: Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person mit ausgewiesener Expertise auf einem der für die Vereinszielsetzung relevanten Gebiete werden. Fördermitglieder (passive Mitglieder) können natürliche oder juristische Personen und Institutionen sein, die sich zur finanziellen oder ideellen Unterstützung des Vereinszweckes verpflichten, ohne ordentliches Mitglied des Vereins zu werden. Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt. Institutionen können als Fördermitglieder aufgenommen werden, jedoch nicht als ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand gemäß den Prinzipien und den Zielen des Vereins. Eine Zu- oder Absage erfolgt schriftlich. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Die Mitgliedschaft von Angestellten des Vereins ist explizit erwünscht.
§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE
Mitglieder zahlen den in der Beitragsordnung festgelegten Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrags wird vom Vorstand festgesetzt.
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet durch ordentliche Kündigung, durch Ausschluss aus dem Verein, durch den Tod des Mitglieds sowie durch Erlöschen bei juristischen Personen. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten und erfolgt schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Sowohl das Mitglied als auch der Verein können eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält oder grob gegen die Ziele des Vereins verstößt oder ein Zahlungsrückstand trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate besteht. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Anrufung des Vorstands zu. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand erfolgt sein. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand entscheidet endgültig mit 2/3 Mehrheit. Handelt es sich bei dem auszuschließenden Mitglied um ein Vorstandsmitglied, ist dieses umgehend von den übrigen Vorstandsmitgliedern von den Verpflichtungen des Vorstandsamtes zu entbinden. Es ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Vereinsausschluss des Vorstandsmitgliedes entscheidet. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung hat die im Gesetz und in dieser Satzung festgelegten Befugnisse. Sie ist das höchste Gremium des Vereins. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darüber hinaus sind ihr folgende Aufgaben ausdrücklich vorbehalten bzw. gilt Folgendes: Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Festlegung der Grundzüge der Vereinsarbeit auf der Grundlage von § 2 der Satzung
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und des finanziellen Jahresabschlusses.
- Jährliche Wahl von zwei Kassenprüfern
- Entlastung des Vorstands
- Entscheidungen über Satzungsänderungen; für Satzungsänderungen ist eine Mindestteilnehmerzahl von 10 % der ordentlichen Mitglieder erforderlich
- Entscheidungen über die Auflösung des Vereins; für Vereinsauflösung ist eine Mindestteilnehmerzahl von 20 % der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
Einladung zur Mitgliederversammlung:
Es findet pro Geschäftsjahr mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, hybrid oder online stattfinden. Sie ist durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Der Termin der nächsten Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern vier Wochen vor der Versammlung mit der Aufforderung anzukündigen, Anträge bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt schriftlich einzureichen. Die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen in die Tagesordnung ist mit einfacher Mehrheit der Anwesenden möglich.
Entscheidungsfindung in der Mitgliederversammlung:
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Der Vorstand, ideelle oder finanzielle Förderer haben keine gesonderte Stimmberechtigung. Das Stimmrecht kann grundsätzlich nur persönlich und in der Mitgliederversammlung ausgeübt werden. Falls dies nicht möglich ist, kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf nicht mehr als eine weitere Stimme vertreten.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Eine einfache Mehrheit ist ausreichend sofern mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Auf Antrag von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern wird darüber abgestimmt, ob eine geheime Abstimmung per Stimmzettel erfolgen soll. Die einfache Mehrheit entscheidet.
- Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim und per Stimmzettel.
- Zur Ermittlung von Mehrheiten werden Enthaltungen im Zweifelsfall als Nein- Stimmen gewertet.
Beschlüsse zur Satzungsänderung oder zur Vereinsauflösung sind in der Einladung im Wortlaut bekannt zu geben. Satzungsänderungen, die vom Registergericht, demFinanzamt oder einer Verwaltungsbehörde gefordert werden, können vom Vorstand beschlossen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 20 % der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, unter wörtlicher Angabe der begehrten Tagesordnung, beim Vorstand beantragen. Die Ladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Über Mitgliederversammlungen sind unter Angabe von Zeit und Ort Ergebnisprotokolle mit den Beschlüssen und Abstimmungsergebnissen anzufertigen, die von dem jeweils bestellten Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. Das Protokoll ist nach der Mitgliederversammlung anzufertigen und jedem Mitglied schriftlich oder per E-Mail zuzusenden.
§ 9 VORSTAND
Wahl des Vorstandes:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus mindestens drei, maximal fünf Mitgliedern. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt die Bitte um Bewerbung als Vorstandsmitglied. Der Bewerbungsprozess wird durch den bisherigen Vorstand koordiniert. Über die Vorstandsmitgliedschaft wird einzeln abgestimmt. Gewählt sind die fünf Bewerber bzw. Bewerberinnen mit den meisten Stimmen. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl. Sollte diese ebenfalls mit Stimmgleichheit enden, entscheidet das Los. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds führt der verbleibende Vorstand die Geschäfte bis zum Ende der Wahlperiode weiter.
Aufgaben des Vorstandes:
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn in der Öffentlichkeit. Er treibt die inhaltliche Arbeit des Vereins im Sinne der Präambel und im Sinne von § 2 voran, koordiniert diese und betreibt in diesem Sinne Netzwerkarbeit. Über seine Arbeit berichtet der Vorstand auf der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung. Für diese Sitzung bereitet der Vorstand einen Jahresabschluss vor. Dieser kann von den Mitgliedern auf Anfrage eingesehen werden. Der Vorstand entscheidet über die Erstattung von Auslagen für Mitglieder, die im Auftrag des Vereins tätig werden.
Organisation des Vorstands:
Der Vorstand wählt in seiner ersten Sitzung nach seiner Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einen Schriftführer. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Die ergänzende Zeichnungs- /Unterschriftsregelung im Innenverhältnis beschließt der Vorstand zu Beginn seiner Wahlperiode. Weiterhin wird intern vereinbart, dass grundsätzlich eine Absprache bezüglich gerichtlicher und außergerichtlicher Angelegenheiten zwischen dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter stattfinden muss. Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung, Verstoß gegen die Vereinsziele oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigem Grunde suspendiert werden. Es ist umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der über eine Abwahl abgestimmt wird. Hierzu ist eine einfache Mehrheit erforderlich. In der gleichen Sitzung ist ggf. das neue Vorstandsmitglied zu wählen.
Vergütung des Vorstands:
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig, notwendige Auslagen werden erstattet. Die Erstattung von Fahrtkosten ist möglich. Die Erstattung der Fahrkosten richtet sich nach dem Reisekostengesetz des Landes Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung.
Haftungsbeschränkung des Vorstands:
Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verein schließt zur Absicherung des Vorstands eine Haftpflichtversicherung ab.
§ 10 KASSENPRÜFER
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie prüfen die Kassen des Vereins und geben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Sie schlagen der Mitgliederversammlung ggf. die Entlastung des Vorstandes vor.
§ 11 AUFLÖSUNG
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, die Inklusion und inklusive Bildung fördert. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Mitgliederbeiträge und Spenden sind bei Auflösung des Vereins nicht zu erstatten.
§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame oder nichtige Klauseln sind so auszulegen, dass diese dem gemeinnützigen Zweck des Vereins möglichst am nächsten kommen. Die Mitgliederversammlung hat unwirksame Bestimmungen durch wirksame zu ersetzen bzw. entsprechende Ergänzungen vorzunehmen. Änderungen der Satzung bedürfen der Schriftform.
Mainz, 29.01.2025
Vom Finanzamt mit Schreiben vom 27.3.2025 geforderte Änderungen eingefügt und durch den Vorstand am 8.4.2025 beschlossen.
