
Schulabsentismus
Wenn das Kind nicht zur Schule geht
Schulabsentismus
Wenn das Kind nicht zur Schule geht
Juni 2025
Einleitung
Eine gute Schulbildung und ein qualifizierter Schulabschluss sind die Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe und beruflichen Erfolg. Sie bilden die Grundlage für soziale, kulturelle und wirtschaftliche Entfaltung und damit für die Verwirklichung individueller Lebensentwürfe.
Die Coronapandemie hat aufgezeigt, dass Schule nicht nur ein Lernort, sondern auch ein Ort der Begegnung und sozialen Interaktion darstellt. Schulschließungen, die Kinder und Jugendliche erleben mussten, führten in vielen Bereichen zum Teil zu erheblichen Entwicklungsstörungen. (1)
Die Schulpflicht wie wir sie heute kennen wurde schon in den Beratungen zur Weimarer Verfassung und im Grundschulgesetz von 1919 formuliert.
So heißt es in Art. 145 der Verfassung von 1919: "Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient grundsätzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und die anschließende Fortbildungsschule bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre." (2)
Rechtliche Grundlage der Schulpflicht
In RLP ist die Schulpflicht in den §§ 56 bis 66 des Schulgesetzes von RLP in der Fassung von 2024 geregelt.
Erfüllt wird die Schulpflicht durch die regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an verpflichtenden Schulveranstaltungen, den Nachweis eigener Leistungen bzw. Prüfungen, den Besuch auch außerschulischer Unterrichtung und Erziehung sowie durch die Teilnahme an schulärztlichen, schulzahnärztlichen und sonderpädagogischen Untersuchungen.
Nur in besonderen Ausnahmenfällen kann mit Genehmigung der Schulbehörde davon abgewichen werden, z. B. bei einem länger Klinikaufenthalt des Schülers oder der Schülerin.
Die Verantwortung für die Überwachung und Einhaltung der Schulpflicht tragen die Erziehungsberechtigten und die Schule gemeinsam. Das Erziehungsrecht der Eltern und der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule werden im Schulgesetz gleichwertig behandelt.
Die Eltern melden ihr Kind an der Schule an und sorgen für den regelmäßigen Schulbesuch (§ 64 + 64a Schulgesetz).
Die Schulleitung und Lehrkräfte überwachen den Schulbesuch und ahnden eine Verletzung der Schulbesuchspflicht. Sie informieren die Eltern z. B. bei unerlaubtem Fernbleiben vom Unterricht und leiten ggf. Maßnahmen zur Wiederherstellung des Schulbesuchs ein.
Ausbildende und Arbeitgeber halten die Jugendlichen zum Besuch der Berufsschule an.
Für Wiederherstellung eines regelmäßigen Schulbesuchs kooperiert die Schule mit
den Familien, den Schul- Jugend- und Ordnungsbehörden. (3)
Was ist Schulabsentismus und wir häufig kommt er vor?
Aus rechtlicher Sicht versteht man unter Schulabsentismus wiederholtes, ganztätiges, unentschuldigtes Fernbleiben von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern sowie anzweifelbar entschuldigtes Fernbleiben, etwa durch Krankmeldungen von Eltern oder Ärztinnen und Ärzten bei Bagatell- oder vorgetäuschten Erkrankungen. (3)
Je nach Definition, Alter, Schultyp und Region bleiben in Deutschland 5-10% der Schülerinnen und Schüler dem Unterricht fern besonders zwischen dem 14. und 16. Lebensjahr, also in der 8. bis 10. Klasse. (6)
Welche Formen des Schulabsentismus gibt es?
- siehe Grafik oben auf der Seite -
Es gibt verschiedene Formen und Ausprägungen des Schulabsentismus. (4)
Ein Hauptunterscheidungskriterium ist die Angst.
Schulangst
Bei der Schulangst löst die Schule selbst oder der Schulweg Angst aus. Der Schüler oder die Schülerin erlebt z. B. Gewalt oder Mobbing wie Demütigung, Bloßstellen oder fühlt sich von anderen Schülerinnen und Schülern oder einer Lehrkraft abgelehnt.
Auch eigene Unsicherheit und Selbstzweifel oder das Gefühl, die geforderten Leistungen nicht erbringen zu können, z. B. bei einer unerkannten Teilleistungsstörung oder bei Prüfungsangst, können zu Angst führen. Um diesen negativen Erlebnissen zu entfliehen, bleibt der Schüler oder die Schülerin der Schule fern.
Ausdruck dieser Angst können sowohl psychische als auch somatische Symptome sein wie Kopf- oder Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Schwindel, Zittern oder Herzrasen, die das Wohlbefinden erheblich beeinflussen.
Häufige Krankschreibungen oft über längere Zeit verdecken die eigentliche Ursache des Fehlens. Das Kind lernt, dass es nicht in die Schule gehen muss, wenn es Symptome zeigt.
Trennungsangst
Bei der Trennungsangst dagegen bezieht sich die Angst nicht direkt auf die Schule, sondern auf die Trennungssituation (Schulphobie). Der Schüler oder die Schülerin kann sich nicht ohne Angst von der primären Bezugsperson trennen.
Auslöser kann ein Unfall, eine schwere Erkrankung oder Tod eines Elternteils oder eine andere als lebensbedrohlich empfundene Situation sein. Aus Furcht, dass so etwas wieder passieren könnte, bleibt das Kind zu Hause und behütet seine Eltern.
Oft verhält sich auch eine Bezugsperson überängstlich und überbehütend.
In Trennungssituation weint und schreit das Kind oder ist wütend. Sobald die Eltern nachgeben und die Trennungssituation beenden, ebben die Symptome ab.
Darf das Kind dann der Schule fernbleiben, wird sein Verhalten bestärkt und es kann keine korrigierenden Lernerfahrungen machen. Durch das Erleben solch dramatischer Situationen steigt die Anspannung bei Schülerinnen, Schülern und Eltern vor jeder erneuten Trennungssituation. Ein Teufelskreis entsteht.
Schulschwänzen
Beim Schulschwänzen bleiben Kinder oder Jugendliche meist ohne Wissen der Eltern dem Unterricht fern. Stattdessen treffen sie sich mit Freunden, spielen am Computer, gehen Shoppen oder einer anderen attraktiveren Alternative nach.
Tauchen sie doch mal in der Schule auf, fallen sie durch Stören, Leistungsverweigerung und Regelverstöße auf, was zu Konflikten mit Lehrkräften und Mitschülern führt.
Lernlücken, schlechte Noten und mangelnde Erfolgserlebnisse verstärken ihre geringe Selbstwirksamkeitserwartung. Persönliche Ziele scheinen unerreichbar, der Schüler oder die Schülerin resigniert.
Im Verlauf wird das Klassenziel nicht erreicht und des droht ein Schulversagen.
Zurückhaltung
Bei der Zurückhaltung akzeptieren Eltern das Fernbleiben von der Schule, unterstützen oder initiieren es sogar. Sie verhalten sich gleichgültig gegenüber der Schulbildung ihres Kindes.
Besonders bei psychisch belasteten oder suchtkranken Eltern wollen die Kinder oder Jugendlichen ihre Eltern nicht alleine lassen oder versorgen jüngere Geschwister. Ist ein Elternteil schwer erkrankt, übernehmen sie die Pflege des Familienmitgliedes.
Auch wenn Eltern mit dem Inhalt eines Lernstoffes nicht einverstanden sind, z. B. im Sexualkundeunterricht, oder bei anderen kulturellen oder religiösen Differenzen, werden Schüler und Schülerinnen aktiv von der Schule ferngehalten.
Gelegentlich werden Kinder oder Jugendliche zurückgehalten, um Spuren einer Misshandlung zu verschleiern oder eine Verwahrlosung zu vertuschen.
Was tun bei Schulabsentismus?
Handlungsleitfaden des Pädagogischen Landesinstituts RLP (5)
Auf Fehlzeiten sollte so schnell wie mögliche reagiert werden, um Gewöhnungsprozesse zu unterbinden und einer Fehlentwicklung vorzubeugen. Fehlt ein Schüler oder eine Schülerin über 2-3 Wochen, gestaltet sich die Rückführung zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts schon schwierig. Die Fallverantwortung liegt gemäß §65 des Schulgesetzes während des gesamten Prozesses in der Hand der Schule, d. h. der Klassenleitung und/ oder der Schulleitung.
Es gilt „Prävention statt Intervention“.
Prävention zielt darauf ab, dass sich Kinder und Jugendliche in der Schule wohl fühlen und Schule als sicheren Ort erleben. Ein gutes Schulklima zeigt sich z. B. in der guten Kooperation zwischen Schülerinnen und Schülern, Schule und Eltern.
In der Klasse bewirkt eine wertschätzende Haltung und eine Feedbackkultur, bei der Fehlverhalten und Probleme angesprochen und gelöst werden, dass Schule positiv erlebt wird.
Wichtig ist das systematische Erfassen von Fehlzeiten durch Anwesenheitsüberprüfung zu Beginn jeder Stunde und die genaue Dokumentation.
Der Umgang mit Fehlzeiten unterscheidet entschuldigtes und unentschuldigtes Fehlen.
Nach 5 entschuldigten oder auffälligen Fehltagen spricht die Klassenleitung mit dem Schüler oder der Schülerin und versucht, die Ursachen zu ergründen. Wie ist die Situation in der Klasse, bei den Leistungen, zu Hause? Gibt es eine körperliche Ursache bzw. Erkrankung?
Ab 10 Fehltagen erfolgt ein Elterngespräch. Die Klassenleitung erfragt Ursachen, Einflussmöglichkeiten und Ressourcen und erklärt den Ablauf im Wiederholungsfall. Gemeinsam wird ein verbindliches Vorgehen vereinbart, z. B. das Vorlegen eines ärztlichen Attests im Krankheitsfall oder die morgendliche Begleitung zur Schule durch Klassenkameraden.
Frühzeitig sollte die Schulleitung und die Schulsozialarbeit sowie der Schulpsychologische Dienst eingeschaltet werden, bei Bedarf auch externe Unterstützung.
Bei fortlaufendem Fehlen auch mit Attest kann in Absprache mit der ADD beim zuständigen Gesundheitsamt die Überprüfung der Schulfähigkeit beantragt werden.
Unentschuldigtes Fehlen wird umgehend den Eltern oder dem Ausbildungsbetrieb gemeldet.
Ab 2 unentschuldigten Fehltagen werden der Schüler oder die Schülerin angesprochen,
ab 3 unentschuldigten Fehltagen erfolgt ein Gespräch mit den Eltern, bei dem die Schulleitung, die Schulsozialarbeit und evt. externe Unterstützer einbezogen werden.
Ab 10 unentschuldigten Fehltagen wird die zuständige Verwaltungsbehörde eingeschaltet, die ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten kann.
Vorgehen aus Kinder- und Jugendärztlicher Sicht (6)
Bei häufigen Fehlzeiten erfolgt eine gründliche körperliche Abklärung der Symptome. Auch wenn keine somatische Ursache gefunden wird, müssen bei wertschätzender Kommunikation die Beschwerden weiterhin ernst genommen werden.
Bei deutlicher Einschränkung z. B der Alltagsbewältigung oder der sozialen Kontakte sollte zur psychotherapeutischen Diagnostik inklusive Intelligenz- und Leistungsdiagnostik überwiesen werden. Die Diagnose AD(H)S oder Autismus-Spektrum-Störung sollte frühzeitig gestellt werden.
Ein schwerer Verlauf erfordert eine stationäre psychosomatisch-psychotherapeutische bzw. kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung. Diese sollte freiwillig sein, die Haltung der Eltern ist dabei oft wegweisend.
Vermeintliche Entlastung durch Krankschreibung verzögert in der Regel die Annahme psychosozialer Hilfsangebote und sollte daher unterbleiben.
Hausbeschulung zeigt meist keine Verbesserung der Symptomatik.
Schulbedingte Ängste sollten pädagogisch beachtet und bearbeitet werden.
Je länger die Schülerinnen und Schüler dem Unterricht fernbleiben, desto größer ist die Gefahr der Chronifizierung.
Rechtsfolgen bei Verletzung der Schulpflicht (3)
Bei dauerhaftem Fernbleiben oder nicht erfolgsversprechender Rückführung können
Ordnungsmittel vom Ordnungswidrigkeitsverfahren bis zum Vollstreckungsverfahren angewendet werden.
Ein Ordnungswidrigkeitsverfahren kann sich über verschiedene Instanzen ziehen. Die
zuständige Ordnungsbehörde, das ist die Kreisverwaltung oder in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung (§ 36 Ordnungswidrigkeitsgesetz, in Verbindung mit § 99 Schulgesetz) kann bei Erwachsenen ein Bußgeldbescheid bis 1.500 Euro erlassen.
Erheben die Eltern Einspruch, kann in einem gerichtlichen Verfahren beim zuständigen Amtsgericht bei Verurteilung ein Bußgeld bis 1.500 Euro verhängt werden.
Bei Nichtzahlung erfolgen gerichtliche Maßnahmen bis zur Erzwingungshaft.
Bei Jugendlichen verhandelt ein Jugendrichter des Amtsgerichts. Auch hier kann ein Bußgeld verhängt werden. Bei Nichtzahlung müssen die Jugendlichen z. B. soziale Trainingskurse oder Motivationskurse ableisten. Die Anbindung an Unterstützungsprojekte oder der Kontakt zur Jugendberufshilfe sind weitere Möglichkeiten.
Werden die auferlegten Maßnahmen nicht eingehalten, ist die letzte Stufe der Jugendarrest.
Zusammenfassung
Schulabsentismus hat vielfältige Ursachen und Formen.
Prävention statt Intervention, ein wohlwollendes Schul- und Klassenklima unterstützt einen guten Schulbildungsverlauf mit qualifiziertem Schulabschluss.
Konsequentes Erfassung und Dokumentieren von Anwesenheiten in der Schule und eine frühzeitige Reaktion bei Fernbleiben vom Unterricht wirken langanhaltenden komplexen Schulabsentismusverläufen entgegen.
Mit betroffenen Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern sollten die Ursachen, die Aufrechterhaltung und Prävention ihres Fernhaltens gemeinsam besprochen werden.
Frühzeitig sollte die Schulleitung, die Schulsozialarbeit und der Schulpsychologische Dienst eingebunden werden.
Hilfsmaßnahmen sollten immer wieder überprüft und hinterfragt werden, insbesondere wenn sie wirkungslos bleiben.
Erst wenn schulische Maßnahmen nicht wirken, sind rechtliche Schritte intendiert.
Literatur
1.Konzept zum Schulabsentismus
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/III/Service/Broschueren/Bildung/Absentismus_Konzept.pdf?__blob=publicationFile&v=3;
Zugriff am 20.06.2025
2.Kurze Geschichte der allgemeinen Schulpflicht
Bundeszentrale für politische Bildung
https://www.bpb.de/themen/bildung/dossier-bildung/185878/kurze-geschichte-der-allgemeinen-schulpflicht, Heinz-Elmar Tenorth
Zugriff am 20.06.2025
3. Bildungsserver RLP Schulabsentismus Wissen2go
1. Lernvideo des Pädagogischen Landesinstituts RLP:
Schulabsentismus aus rechtlicher Sicht
https://bildung.rlp.de/schulpsychologie/fortbildungen/schulabsentismus
Zugriff am 18.06.2025
4. Bildungsserver RLP Schulabsentismus Wissen2go
2. Lernvideo des Pädagogischen Landesinstituts RLP:
Formen und Ursachen schulabsenten Verhaltens
https://bildung.rlp.de/schulpsychologie/fortbildungen/schulabsentismus
Zugriff am 18.06.2025
5. Bildungsserver RLP Schulabsentismus Wissen2go
3 Lernvideo des Pädagogischen Landesinstituts RLP:
Handlungsleitfaden bei Schulabsentismus
https://bildung.rlp.de/schulpsychologie/fortbildungen/schulabsentismus
Zugriff am 18.06.2025
6. Kinderärztliche Praxis, 2025; 96 (2) S. 140-144., Dr. med. Kathrin Pfeil, Praxis für Kinder- und Jugendmedizin, Schwaigern et al.
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Weiterführende Links:
https://bildung.rlp.de/schulpsychologie/fortbildungen/schulabsentismus
https://familienapp.trier.de/artikel/schule-wie-geht-es-weiter/schulabsentismus
